Bei der Archivierung von Geschäftsdaten spielen rechtliche Anforderungen eine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber gibt die Art und Weise der Aufbewahrung vor.
Die rechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrungspflicht sind in folgenden Gesetzesbücher und Verordnungen definiert:
- Obligationenrecht (OR)
- Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV)
- Datenschutzgesetz (DSG)
- Mehrwertsteuergesetz (MWStG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
Diesen Regeln folgen müssen
- Handelsgesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, AG, GmbH)
- Nach kaufmännischer Art geführte Betriebe mit Umsatz ab CHF 100'000.-
- Sowie ungeachtet des Umsatzes alle Geld-, Wechsel, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäfte; Kommissionäre, Agenten, Makler, Treuhänder, Sachwalter, Nachrichtenvermittler, Versicherungen
Aufbewahrungsdauer
- Grundsätzlich müssen die Geschäftsdaten während 10 Jahren nach
Ablauf des Geschäftsjahres aufbewahrt werden.
Dies gilt auch für gelöschte Gesellschaften.
- Ausnahme: Gibt es einen Zusammenhang der Unterlagen zu
unbeweglichen Gegenstände in Bezug auf die MWST müssen sie
mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden.
Form der Aufbewahrung
- Die Unterlagen können ins schriftlicher, elektronischer oder vergleichbarer
Weise aufbewahrt werden.
Dies gilt auch für gelöschte Gesellschaften.
- Ausnahme: Die Betriebsrechnung und Bilanz müssen in schriftlicher
und unterzeichneter Form aufbewahrt werden.